Satzung des RSC Cottbus e.V.

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Radsportclub Cottbus e.V.“ (nachfolgend „RSC Cottbus“ genannt). Er hat seinen Sitz in Cottbus und ist im Vereinsregister unter VR 0489 eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Radsports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung und umfasst die Bereiche

- Spitzensport

- Kinder- und Jugendsport

- Breitensport.

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

Ziele sind u.a.

- die Sicherung effektiver Formen der Talentsichtung und - Förderung

- Durchführung attraktiver Wettkämpfe in allen Bereichen

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab 16 Jahre. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist das Präsidium nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Präsidiumsmitglied. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Präsidiumsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstossen hat, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Präsidiumsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz mehrmaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Präsidiums Gelegenheit zu geben, sich zu äussern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

Gegen den Beschluss des Präsidiums steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Beschlusses beim Präsidium schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat das Präsidium innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt dies als Unterwerfung unter den Beschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

Personen, die sich um den Radsport besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

- das Präsidium und

- die Mitgliederversammlung

- der Geschäftsführer

§ 8 Präsidium

Das Präsidium im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem 1. und 2. Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte des Vereins wird eine Geschäftsstelle eingerichtet und durch das Präsidium ein Geschäftsführer gem §30 BGB bestellt. Die Aufgaben des Geschäftsführers regelt die Geschäftsordnung.

Das erweiterte Präsidium besteht aus

- dem Präsidenten

- dem 1. Vizepräsidenten

- dem 2. Vizepräsidenten

- dem Schatzmeister

- dem Geschäftsführer

- den Abteilungsleitern

- bis zu 5 Beisitzern

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Präsidiums

Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung,

- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

- Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage des Jahresplanes,

- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

Für die weitere Ausgestaltung der Aufgaben gibt sich das Präsidium eine Geschäftsordnung.

§ 10 Wahl des Präsidiums

Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Präsidiumsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Präsidiums werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Das Präsidium verbleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Präsidium.

§ 11 Präsidiumssitzungen

Das Präsidium beschliesst in Sitzungen, die vom Präsidenten oder dem 1. Stellvertreter einberufen wurden. Das erweiterte Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 seiner Mitglieder anwesend sind. Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die der beiden Stellvertreter.

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Für Jugendliche unter 16 Jahre siehe § 4.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Präsidiums

- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung

- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern

- Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im I. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Präsidium mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsveränderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterschreiben ist.

§ 14 Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 15 Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschliessliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, und zwar unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören.

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Cottbus, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Präsidenten die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschliesst auf einer ordnungsgemäss einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 07.04.2008 von der Mitgliederversammlung des RSC Cottbus beschlossen worden.

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